§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Bürgerlicher Schützenverein Elfershausen" und hat seinen Sitz in Elfershausen. Der Verein ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nummer VR10049 eingetragen und trägt deshalb den Zusatz "e. V.".
§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt - ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre b) aktive Mitglieder unter 18 Jahre c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder 2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhätlnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis ausgehändigt und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen! Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes ( § 2) zu verwenden.
§ 8 Leitung der Verwaltung 1. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (1. Schützenmeister), dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Schützenmeister), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Bogenreferenten und drei Beisitzern. 3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in aller der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Schützenjugend Der Verein erkennt die Jugendordnung des Bayerischen Sport-Schützenbundes als Ergänzung für sich verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, scheiden die Mitglieder aus der Schützenjugend aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch den Vorstand zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden die Beschlüsse nicht geändert, entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 11 Ehrenamt und Vergütungen Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihr etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihr etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Hauptversammlung Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter. c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. d) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes. e) Satzungsänderungen. f) Verschiedenes. 2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. 3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung 1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 12.
§ 14 Zustimmung der Mitglieder Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 2. Ausschluß eines Mitgliedes. 3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist. 4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimjmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Elfershausen, die es ausschließlich und unittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Sports in der Gemeinde. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die Marktgemeinde Elfershausen zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falles einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
§ 16 Haftungsbestimmungen Für Schulden und Forderungen wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet. Forderungen an Vorstandsmitglieder oder sonstige Privatpersonen sind nicht möglich.
Elfershausen, den 03. Februar 1996
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